Mängelkarte bei nicht zulässigen Bauteilen oder Umbauten
Haben Sie eine Aufforderung von der Straßenverkehrsbehörde erhalten, Ihr Fahrzeug auf Vorschriftsmäßigkeit untersuchen zu lassen?
Wenn Sie eine sogenannte Mängelkarte von der Polizei erhalten haben, sollten Sie die darin beschriebenen Mängel an Ihrem Fahrzeug umgehend beheben lassen. Die Beseitigung dieser Mängel muss von der auf der Karte angekreuzten Person oder Institution bestätigt werden. Die ausgefüllte Mängelkarte muss innerhalb der angegebenen Frist an die zuständige Polizeidienststelle zurückgesendet werden. Wenn dies nicht erfolgt, wird die Polizei eine Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) weiterleiten.
Auf Grundlage des § 5 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) wird die Zulassungsstelle einschreiten und eine Überprüfung oder Vorführung des Fahrzeugs anordnen oder den Betrieb des Fahrzeugs untersagen.
Das gleiche kann geschehen, wenn das Fahrzeug nach einem Unfallschaden nicht mehr verkehrssicher ist.
Der § 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der § 17 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) befassen sich mit der Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen. Der § 5 FZV gilt für die zulassungspflichtigen Fahrzeuge, der § 17 StVZO für die nicht zulassungspflichtigen Fahrzeuge.
Sie sind zu einer Untersuchung durch die Zulassungsbehörde aufgefordert worden? Einer unserer KÜS-Prüfingenieure steht Ihnen gerne mit Sympathie und Sachverstand zur Seite. Vereinbaren Sie dazu bitte einen Termin.
Zu unserem Einzugsgebiet gehören neben Langenzenn auch die umliegenden Ortschaften Cadolzburg, Veitsbronn, Wilhermsorf.
Bei Fragen sind wir zu den genannten Öffnungszeiten unter der Rufnummer 09101 456 für Sie da.
Sie befinden sich auf der Seite Kfz-Untersuchung nach §5 FZV / §17 StVZO.
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