Wenn ein Fahrzeug baulich verändert wird, muss es z. B. bei einer Überwachungsorganisation zur Abnahme vorgeführt werden, sobald das zugrunde liegende Prüfzeugnis (z. B. Teilegutachten, ABE) dies erfordert. Gleichgültig, ob es um die optische Aufwertung des Fahrzeugs oder praktische Umbauten geht. Tuningmaßnahmen wie der Einbau eines Gewindefahrwerks oder einer neuen Abgasanlage gehören genauso dazu wie Umbauten zur Nutzung von Erdgas oder der Einbau eines Chips zur Verbrauchsreduzierung.
Die Änderungen am Fahrzeug müssen gemäß der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) von einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS), Prüfer (aaP) oder Technischem Dienst überprüft und abgenommen werden. Wann welche der oben genannten Personen tätig werden darf, wird in den §§ 19 bzw. 21 der StVZO geregelt.
Wir bieten Ihnen den Service der Änderungsabnahme für Ihr Fahrzeug an, vereinbaren Sie zur Begutachtung bitte einen Termin. Zu unserem Einzugsgebiet gehören neben Langenzenn auch die umliegenden Ortschaften Cadolzburg, Veitsbronn, Wilhermsorf.
Änderungsabnahme
(Begutachtung nach § 19 Abs. 3 StVZO)
Beim Ein- oder Anbau von Teilen, für die z. B. ein Teilegutachten (TGA) oder eine Teilegenehmigung (ABE für Fahrzeugteile) vorgelegt werden muss, ist eine Änderungsabnahme oder Eintragung nötig, wenn das zugrunde liegende Prüfzeugnis es erfordert.
Damit unser KÜS-Prüfingenieur die Änderungsabnahme erfolgreich abschließen kann, sind bestimmte Auflagen und Bedingungen an die Prüfzeugnisse geknüpft:
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- das Prüfzeugnis muss dem Fahrzeug zugeordnet werden können (Verwendungsbereich)
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- die im Prüfzeugnis aufgeführten Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden
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- das Fahrzeug muss auch mit den Änderungen vorschriftsmäßig und verkehrssicher sein
Die erfolgreiche Änderungsabnahme wird dann durch die Ausstellung eines Änderungsnachweises (Nachweis über den ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen) schriftlich bestätigt.
Die in diesem Nachweis aufgeführten Änderungen für die Fahrzeugpapiere müssen jedoch nicht in jedem Fall sofort in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Es ist auch möglich, dies erst beim nächsten Besuch der Zulassungsstelle – beispielsweise zur Ummeldung oder zum Halterwechsel – vornehmen zu lassen. Bis dahin muss der Nachweis jedoch immer im Fahrzeug mitgeführt werden.
Beispiele zu Um- oder Einbauten:
- Räder, Reifen
- Leistungsveränderungen
- Fahrwerk | Tieferlegung
- Distanzscheiben
- Bodykits
- Abgasanlagen uvm.
Berichtskopien
Einen besonderen Service bietet die KÜS mit der Zusendung von Zweitschriften, sollte bei Ihnen ein Bericht nicht mehr auffindbar sein.
Dazu zählen Kopien von gültigen Untersuchungen wie HU, AU und AN.
Sie befinden sich auf der Seite Änderungsabnahme (AN).
Weitere Untersuchungen rund um das Fahrzeug könnten für Sie interessant sein – eine Übersicht, welche Fahrzeugprüfungen wir als Dienstleistung anbieten, finden Sie unter Fahrzeugprüfung.